BAFA oder KfW:
Was sind die Unterschiede?
Anfang 2021 wurde in Form der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ein neues Modell zur Unterstützung von energetischen Sanierungen und energieeffizienten Neubauten durch die öffentliche Hand geschaffen.
Gefördert werden sowohl Einzelmaßnahmen (zum Beispiel Austausch der Heizung) als auch Komplettsanierungen. Dafür stehen Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen zur Verfügung.
Ziel des BEG ist die Attraktivierung von Investitionen, die langfristig den CO2-Ausstoß im Immobilienbereich reduzieren und gleichzeitig die Heizkosten senken.
Weil das komplizierte Geflecht aus verschiedenen Einzelprogrammen und Zuständigkeiten bislang als wesentliche Hemmschwelle für die Inanspruchnahme von Förderungen galt, wurde im Zuge der Reform neben der Erhöhung des Fördervolumens eine strukturelle Vereinfachung vorgenommen.
Damit einher ging auch eine Neubestimmung der jeweiligen Rollen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Wie sich die aktualisierte Aufgabenverteilung im Rahmen des BEG darstellt, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag.
Wie sind im Rahmen des BEG die Aufgaben
zwischen den beiden Institutionen verteilt?
Infolge des auf Bundesebene beschlossenen Klimaschutzprogramms 2030 wurde die vormalige Anzahl von Fördertöpfen im Bereich der energetischen Sanierungsmaßnahmen und Neubauten von zehn auf drei reduziert. BAFA und KfW als Träger der Förderungen blieben zwar bestehen, ihre Zuständigkeiten wurden jedoch neu verteilt.
Wo sich die Tätigkeitsbereiche der beiden Institutionen in der Vergangenheit zum Teil überlappt haben, hat nunmehr eine transparentere Systematik Einzug gehalten. Heizungen wurden beispielsweise bis 2020 durch beide Einrichtungen auf Basis unterschiedlicher Programme gefördert. Solche Einzelmaßnahmen sollen künftig primär über das BAFA abgewickelt werden.
Darüber hinaus zielt die BEG darauf ab, reine Zuschüsse aller Art langfristig nur noch durch das BAFA auszahlen zu lassen. Kredite beziehungsweise zinsgünstige Darlehen samt Tilgungszuschuss sollen demgegenüber in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich des KfW fallen.
Die Umsetzung dieses Grundprinzips erfolgt allerdings schrittweise: Während die mit 1. Juli 2021 eingeführten Förderprogramme für Komplettsanierungen und Neubauten vorerst noch gänzlich durch die KfW verwaltet werden, gehen die darin enthaltenen Zuschüsse ab dem Jahr 2023 auf das BAFA über.
Ob um einen Kredit oder einen Zuschuss für eine bestimmte Investition angesucht wird, steht dem Antragsteller übrigens grundsätzlich frei. Welche Variante sinnvoller ist, hängt im Wesentlichen vom vorhandenen Eigenkapital ab.
Welche Bereiche
werden jeweils gefördert?
Das neue BEG kennt nur noch drei übergeordnete Förderprogramme. Dabei handelt es sich um
- Einzelmaßnahmen (offizielles Kürzel: BEG EM),
- Vollsanierungen und Neubauten von Wohngebäuden (BEG WG) sowie
- Vollsanierungen und Neubauten von Nichtwohngebäuden (BEG NWG).
Die Bandbreite der förderbaren Einzelmaßnahmen ist sehr groß und reicht von Dämmung über den Einbau neuer Heizungen, Fenster und Türen bis hin zu Solarthermie-Anlagen und Baunebenkosten. Die Fachplanung und Baubegleitung im Vorfeld energetischer Sanierungen und Modernisierungen (Energieberatung) ist ebenfalls förderungsfähig. Die förderbaren Kosten für Einzelmaßnahmen sind in der Regel mit 60.000 Euro gedeckelt, das Umfang der öffentlichen Unterstützung zumeist mit bis 20 bis 35 Prozent.
Wer eine Vollsanierung seiner Immobilie plant, kann in den Genuss hoher KfW-Förderungen kommen, wenn er sich an dabei an den sogenannten Effizienzhaus-Standards orientiert. Je nach erreichtem Energieeffizienzniveau steigen die förderbaren Kosten hierbei auf bis zu 150.000 Euro an, wovon im Optimalfall (KfW-Effizienzhaus 40 EE) ganze 50 Prozent durch Bezuschussung oder Kredit mit Tilgungszuschuss abgedeckt werden.
Wenn infolge der Sanierung oder des Neubaus mindestens 55 Prozent des Energiebedarfs des Gebäudes durch erneuerbare Energien abgedeckt werden, wirkt sich dies positiv auf die Höhe der Förderung aus. Auch Photovoltaikanlagen können im Rahmen einer Gesamtsanierung nach BEG-Vorgaben mitgefördert werden.
Förderfähig sind zudem Maßnahmen im Bereich Anlagentechnik bzw. für ein energetisch optimiertes Smart Home. Letzteres beinhaltet beispielsweise den Einbau von Regel- und Steuerungstechnik für Heizungs- und Klima-Installationen – auch in Verbindung mit Sensor- und Schalttechnik etwa für eine Jalousiesteuerung oder die Regelung von Beleuchtungsanlagen.
Förderungen kombinieren –
ist das möglich?
Der frühere Wildwuchs an Kombinationsmöglichkeiten verschiedener Förderprogramme wurde durch die Einführung des neuen BEG-Modells eingeschränkt. Für den Förderungsnehmer stellt dies insofern keinen Nachteil dar, als dass die vormalige Rechtslage für Laien kaum zu durchblicken und die Antragstellung entsprechend erschwert war. In Zukunft soll es stattdessen ein gemeinsames, einheitliches Formular für alle übergeordneten Förderprogramme geben.
Grundsätzlich gilt, dass ein- und dieselbe Maßnahme nicht über mehrere Förderungskanäle unterstützt werden und das Gesamtausmaß der Förderung die Kosten der Maßnahme nicht übersteigen soll. Es ist im Umkehrschluss aber möglich, etwa für verschiedene Einzelmaßnahmen wahlweise bei der BAFA oder der KfW um Unterstützung anzufragen. Die reduzierten Kombinationsmöglichkeiten (etwa beim Heizungstausch) werden jedoch zu einem großen Teil durch erhöhte Fördersätze ausgeglichen.