Welche Gebäude
werden gefördert?
Welche Gebäudetypen sind förderfähig?
Und welche nicht?
Seit Anfang des Jahres 2021 gibt es in Deutschland mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ein neues Modell zur staatlichen Unterstützung von energetischen Sanierungen beziehungsweise nachhaltigkeitsorientierten Neubauten. Ziel der Reform ist die Reduktion der CO2-Emissionen im Immobiliensektor sowie – aus Sicht der einzelnen Hausbesitzer – des individuellen Energiebedarfs und der damit einhergehenden Kosten.
Als Träger der vom Förderungsprogramm umfassten Kredite und Zuschüsse fungieren weiterhin das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), deren Aufgabenprofil jedoch angepasst wurde.
Modernisierungsmaßnahmen im Rahmen einer energetischen Sanierung, Erweiterungen im Bereich Smart Home oder der Umstieg auf erneuerbare Energien, etwa mit einer Photovoltaikanlage, werden sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude gefördert. Dabei gibt es bestimmte Vorgaben zu beachten.
Infos für
Neubauten und Bestandsbauten
Der Neubau von Wohngebäuden auf Effizienzhaus-Niveau wird im Rahmen der BEG-WG gefördert. Abhängig vom erreichten Effizienzstandard (mindestens 55 oder höher) beläuft sich der staatliche Zuschuss auf bis zu 25 Prozent der förderfähigen Kosten. Alternativ können Sie auch einen zinsgünstigen Kredit mit einem Tilgungszuschuss von bis zu 25 Prozent beantragen.
Für Neubauten, die ihren Energiebedarf zu einem besonders hohen Anteil aus erneuerbaren Quellen decken, kann darüber hinaus in den meisten Fällen ein Zuschlag von 2,5 Prozent gewährt werden. Neubauten im Nichtwohnbereich werden über das BEG-NWG gefördert, hierfür gelten zum Teil abweichende Bedingungen.
Über die BEG-WG und die BEG-NWG können Sie auch Förderungen für Bestandsbauten beantragen, wenn diese im Zuge einer ganzheitlichen Sanierung an die maßgeblichen Effizienzstandards herangeführt werden. Die förderbaren Kosten können in diesem Zusammenhang auf bis zu 150.000 Euro bei einem Förderungsanteil von maximal 55 Prozent (via Zuschuss oder Kredit mit Tilgungszuschuss) ansteigen.
Für Einzelmaßnahmen im Bestand wiederum können Sie Fördergelder des BEG-EM abrufen. Diese sind zumeist mit rund 60.000 Euro gedeckelt (Förderungsanteil: in der Regel zwischen 20 und 35 Prozent). Unter den Punkt fallen etwa Dämmmaßnahmen oder ein Austausch von Fenstern und/oder Türen. Unterstützt werden zudem im Bereich Anlagentechnik die Installation von Schalttechnik für Heizung, Beleuchtung, Beschattung oder Belüftungstechnik sowie weitere Installationen im Bereich Gebäudeautomation zur Erlangung eines energetisch optimierten Smart Homes.
Achtung: Für einen Neubau können hingegen keine BEG-EM-Mittel beantragt werden.
Infos für gemischt genutzte
Wohngebäude
Bei gemischt genutzten Wohngebäuden können zwei verschiedene Fördervarianten zur Anwendung kommen: Ist nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) oder den technischen Mindestanforderungen der BEG selbst eine getrennte Behandlung geboten, so werden die zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile als solche gefördert und die übrigen Flächen separat behandelt.
Die unmittelbar dem Wohn- oder Nichtwohnbereich zuordenbaren energetischen Kosten werden dabei in voller Höhe als Investitionskosten betrachtet. Außerhalb des eigentlichen Wohnareals liegende beheizte Nebenräume (etwa Abstellkammern) können diesem zugerechnet werden.
Ist keine getrennte Behandlung erforderlich, muss unter dem Gesichtspunkt der Förderung entschieden werden, welche Nutzungsart im Gebäude überwiegt. Wenn Sie die Immobilie zu mehr als 50 Prozent zu Wohnzwecken nutzen, kann sie in diesem Fall insgesamt als Wohngebäude klassifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass die energetischen Kosten für die sonstigen Flächen von der eigentlich den Wohnbereichen gewidmeten Förderung miteingeschlossen werden.
Bei der Ermittlung des maximalen Förderbetrages werden die Nichtwohnflächen ausgeklammert.

Infos für gemischt genutzte
Nichtwohngebäude
Von gemischt genutzten Nichtwohngebäuden spricht man, wenn ein Gebäude zu mehr als 50 Prozent zu Nichtwohnzwecken genutzt wird, aber auch Wohneinheiten darin enthalten sind. In der Praxis handelt es sich hierbei häufig um Schulbauten mit integrierter Hausmeisterwohnung und ähnliche Konstellationen. Auch in diesem Fall ist zunächst zu prüfen, ob eine getrennte Behandlung nach GEG oder den technischen Mindestanforderungen geboten ist.
Ist dies nicht der Fall, darf das Gebäude zu Förderungszwecken insgesamt als Nichtwohngebäude angesehen werden. Die vom Gebäude umfassten Wohnbereiche mitsamt den ihnen zurechenbaren förderbaren Kosten werden im Rahmen der Nichtwohngebäudeförderung mitberücksichtigt. Im Hinblick auf den Förderhöchstbetrag werden sie zur Nettogrundfläche gezählt.
Infos für Gebäude
unter Bestands- oder Denkmalschutz
Seit 1. 7. 2021 gibt es im Rahmen des BEG auch Zuschüsse beziehungsweise attraktive Darlehen für Sanierungsvorhaben bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Diese dienen als Ersatz für die alten KfW-Programme 430 und 151. Die einschlägigen Förderungen können Sie sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude beziehen.
Auch bei Sanierungen zum Effizienzhaus Denkmal gibt es Zuschläge von rund fünf Prozent, wenn mehr als 55 Prozent des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien aufgebracht werden. Darüber hinaus erhöht sich in der Folge auch das Ausmaß der anrechenbaren Kosten beziehungsweise der maximale Kreditrahmen.
Außerdem entfallen bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden bestimmte Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz, was Ihnen in der Praxis die Zuerkennung der Förderung vereinfacht. Über das Programm BEG-EM können natürlich auch in diesem Bereich diverse energetische Einzelmaßnahmen gefördert werden.
