Ener­ge­ti­sche Sanie­rung
Welche Voraus­set­zungen muss ich erfüllen?

Solarpaneele auf einem Wohnhausdach gegen einen klaren blauen Himmel

Wer eine umfas­sende ener­ge­ti­sche Sanie­rung bezie­hungs­weise Moder­ni­sie­rung seiner Immo­bilie in Erwä­gung zieht, hatte bislang häufig mit kompli­zierten Förder­struk­turen zu kämpfen, die für Laien nicht leicht zu durch­schauen waren. Durch die Umset­zung der Bundes­för­de­rung für effi­zi­ente Gebäude (BEG) kam es hier zu gewissen Verbes­se­rungen. Einer­seits wurde die Anzahl der unter­schied­li­chen Programme verrin­gert, ande­rer­seits die einheit­liche Antrag­stel­lung erleich­tert. Auch die finan­zi­ellen Anreize wurden zum Teil erhöht.

 

Ob eine Förde­rung für eine Moder­ni­sie­rungs­maß­nahme – wie etwa die Instal­la­tion einer Photo­vol­ta­ik­an­lage – gewährt wird, ist an verschie­dene Voraus­set­zungen geknüpft. Sie sind von Programm zu Programm unter­schied­lich.


Moder­ni­sie­rung fördern lassen
– Der wich­tigste Punkt

BEG-Förde­rungen können Sie für drei verschie­dene Bereiche beziehen:

  • Einzel­maß­nahmen im Bestand (BEG EM) sowie
  • Voll­sa­nie­rungen und Neubauten von Wohn­ge­bäuden (BEG WG) und
  • Nicht­w­ohn­ge­bäuden (BEG NWG).

Die Förde­rungen können in Form von Zuschüssen oder bezu­schussten Krediten bean­tragt werden, für deren Abwick­lung das Bundesamt für Wirt­schaft und Ausfuhr­kon­trolle (BAFA) sowie die Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau (KfW) zuständig sind. Geför­dert wird auch die mehr­heit­liche Deckung des Wärme­be­darfs durch erneu­er­bare Ener­gien im Rahmen von Neubauten oder Sanie­rungen auf Basis der Effi­zi­enz­haus-Stan­dards. Wird hier ein Anteil von 55 Prozent oder mehr erzielt, sind zusätz­liche Förder­mittel möglich.

 

Bei allen Förder­maß­nahmen gilt: Um die Förder­gelder tatsäch­lich nutzen zu können, müssen sie geneh­migt sein, bevor mit dem geplanten Moder­ni­sie­rungs­vor­haben begonnen wird.


  • Welche zeit­li­chen Vorgaben sind einzu­halten?

    Wenn Sie BEG-Förde­rungen für Ihr Moder­ni­sie­rungs­pro­jekt beziehen möchten, gilt es bestimmte zeit­liche Vorgaben zu berück­sich­tigen. In der Praxis beson­ders rele­vant ist die Frage, ab wann zukünf­tige Eigen­tümer als Bauherren eine BEG-Förde­rung für einen Neubau bezie­hungs­weise eine Sanie­rung bean­tragen können. Grund­sätz­lich ist dies bereits nach Eintra­gung der Auflas­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch möglich. Spätes­tens zum Zeit­punkt des Einrei­chens der Bestä­ti­gung nach Durch­füh­rung muss eine endgül­tige Eintra­gung als neuer Eigen­tümer erfolgt sein.

     

    Beachten sollten Sie als Antrag­steller auch, dass Sie im Falle des Verzichts auf bereits zuge­sagte Förder­mittel sechs Monate warten müssen, bevor Sie neuer­lich um eine Förde­rung für ein iden­ti­sches Vorhaben ansu­chen können (Sperr­frist).

     

    Befristet ist zudem die Förde­rungs­zu­sage selbst: Bei Zuschüssen muss die Umset­zung der geför­derten Maßnahme inner­halb von 24 Monaten erfolgen, wobei eine Verlän­ge­rung der Frist um das Doppelte in begrün­deten Fällen möglich ist. Unab­hängig von einer etwaigen Verlän­ge­rung muss die Ausfüh­rung der Maßnahme spätes­tens sechs Monate nach Frist­ab­lauf nach­ge­wiesen werden. Auch bei BEG-Krediten beträgt die maxi­male Abruf- bezie­hungs­weise Umset­zungs­frist 48 Monate. 

     

    Gut zu wissen: Sofern der Grund für eine Frist­ver­län­ge­rung bereits zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung bekannt war, kann sie unmit­telbar nach Zuer­ken­nung der Förde­rung bean­tragt werden.

  • Welche tech­ni­schen Anfor­de­rungen gelten im Rahmen des BEG für die Förde­rung von Strom aus erneu­er­baren Ener­gien?

    Die Förde­rung vom Strom aus erneu­er­baren Ener­gien wird im Rahmen der BEG abseits von Einzel­maß­nahmen insbe­son­dere über Neubauten und Sanie­rungen reali­siert, die den soge­nannten Effi­zi­enz­haus-Stan­dards entspre­chen. Während es im Neubau drei verschie­dene Effi­zi­enz­haus-Stan­dards gibt (40 Plus, 40, 55), sind es in der Sanie­rung sechs (40, 55, 70, 85, 100 und Denkmal). Die Einhal­tung der damit einher­ge­henden Vorgaben zur Ener­gie­ef­fi­zienz wird durch bauliche bezie­hungs­weise anla­gen­be­zo­gene Maßnahmen sowie den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien sicher­ge­stellt.

     

    Ob es sich bei einem bestimmten Gebäude um ein Effi­zi­enz­haus handelt, bemisst sich nach spezi­ellen Refe­renz­werten: Der Effi­zi­enz­haus-Stan­dard EG 40 wird beispiels­weise nur dann erreicht, wenn es nicht mehr als 40 Prozent des jähr­li­chen Primär­ener­gie­be­darfs eines statis­ti­schen Refe­renz­ge­bäudes verur­sacht. Im Hinblick auf den Trans­mis­si­ons­wär­me­ver­lust ist der entspre­chende Prozent­satz mit 55 Prozent gede­ckelt.

     

    Alle Effi­zi­enz­haus-Stan­dards in der Sanie­rung und im Neubau können mit einem soge­nannten EE-Paket kombi­niert werden, das mit einer Reihe an Zusatz­an­for­de­rungen im Hinblick auf die Wärme­er­zeu­gung durch erneu­er­bare Ener­gien einher­geht (siehe unten).

  • Welchen Anfor­de­rungen muss die Anlage bezüg­lich des Stromer­trags und der Spei­cher­ka­pa­zität genügen?

    Wenn Sie im Rahmen der BEG das EE-Paket in Anspruch nehmen, gelten nach den Bestim­mungen des Gebäu­de­ener­gie­ge­setzes (GEG) folgende Vorgaben: Der jewei­lige Wärme- und Kälteen­er­gie­be­darf des Effi­zi­enz­hauses muss zu einem Anteil von mindes­tens 55 Prozent durch den Einsatz erneu­er­barer Ener­gien gedeckt werden. Hierzu werden unter anderem Solar­thermie sowie die eigene Erzeu­gung und Nutzung von Strom aus erneu­er­baren Ener­gie­quellen zur Wärme­er­zeu­gung gezählt.

     

    Wenn Sie sich beim Bauen oder Sanieren am Effi­zi­enz­haus-Stan­dard 40 orien­tieren, können Sie außerdem auf ein Plus-Paket "upgraden", durch das Sie in den Genuss weiterer attrak­tiver Förde­rungs­kon­di­tionen kommen. Im Zentrum steht dabei die Instal­la­tion einer Anlage zur Strom­er­zeu­gung auf Basis erneu­er­barer Ener­gien. Zulässig sind

    • Photo­vol­ta­ik­an­lagen,
    • kleine Wind­kraft­an­lagen,
    • bestimmte Kraft-Wärme-Kopp­lungs­an­lagen sowie
    • Kombi­na­tionen. 

    Der jähr­lich zu erzeu­gende Stromer­trag muss mindes­tens 500 kWh/a je Wohn­ein­heit zuzüg­lich 10 kWh/a je Quadrat­meter Gebäu­de­nutz­fläche betragen, die nutz­bare Spei­cher­ka­pa­zität 500 Wh je Wohn­ein­heit zuzüg­lich 10 Wh je Quadrat­meter Gebäu­de­nutz­fläche.

  • Welchen Ablauf muss ich bei der Bean­tra­gung einhalten?

    Dies hängt im Detail von der Art der Förde­rung sowie von der auszah­lenden Stelle ab. Für die Bean­trag von BEG-Zuschüssen beim BAFA müssen Sie etwa zuerst Ange­bote von Fach­un­ter­nehmen zur geplanten Maßnahme bezie­hungs­weise Anlage einholen. Im nächsten Schritt wird der Antrag unter Berück­sich­ti­gung des offi­zi­ellen Merk­blatts online einge­reicht, woraufhin Sie ein Bestä­ti­gungs-E-Mail erhalten.

     

    Es folgt die Antrags­prü­fung, die bescheid­mä­ßige Erle­di­gung durch das BAFA und die Auftrags­ver­gabe samt Umset­zung durch die antrag­stel­lende Person. Vor Beginn der Arbeiten sollten Sie idea­ler­weise den Erhalt des Zuwen­dungs­be­scheids abwarten. Wurde die geför­derte Maßnahme oder Anlage fertig­ge­stellt, sind die entspre­chenden Nach­weise online einzu­rei­chen. Nach posi­tiver Prüfung durch das BAFA ergeht der Fest­set­zungs­be­scheid und erfolgt die Auszah­lung.