Energetische Sanierung
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Wer eine umfassende energetische Sanierung beziehungsweise Modernisierung seiner Immobilie in Erwägung zieht, hatte bislang häufig mit komplizierten Förderstrukturen zu kämpfen, die für Laien nicht leicht zu durchschauen waren. Durch die Umsetzung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kam es hier zu gewissen Verbesserungen. Einerseits wurde die Anzahl der unterschiedlichen Programme verringert, andererseits die einheitliche Antragstellung erleichtert. Auch die finanziellen Anreize wurden zum Teil erhöht.
Ob eine Förderung für eine Modernisierungsmaßnahme – wie etwa die Installation einer Photovoltaikanlage – gewährt wird, ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Sie sind von Programm zu Programm unterschiedlich.
Modernisierung fördern lassen
– Der wichtigste Punkt
BEG-Förderungen können Sie für drei verschiedene Bereiche beziehen:
- Einzelmaßnahmen im Bestand (BEG EM) sowie
- Vollsanierungen und Neubauten von Wohngebäuden (BEG WG) und
- Nichtwohngebäuden (BEG NWG).
Die Förderungen können in Form von Zuschüssen oder bezuschussten Krediten beantragt werden, für deren Abwicklung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zuständig sind. Gefördert wird auch die mehrheitliche Deckung des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien im Rahmen von Neubauten oder Sanierungen auf Basis der Effizienzhaus-Standards. Wird hier ein Anteil von 55 Prozent oder mehr erzielt, sind zusätzliche Fördermittel möglich.
Bei allen Fördermaßnahmen gilt: Um die Fördergelder tatsächlich nutzen zu können, müssen sie genehmigt sein, bevor mit dem geplanten Modernisierungsvorhaben begonnen wird.

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Welche zeitlichen Vorgaben sind einzuhalten?
Wenn Sie BEG-Förderungen für Ihr Modernisierungsprojekt beziehen möchten, gilt es bestimmte zeitliche Vorgaben zu berücksichtigen. In der Praxis besonders relevant ist die Frage, ab wann zukünftige Eigentümer als Bauherren eine BEG-Förderung für einen Neubau beziehungsweise eine Sanierung beantragen können. Grundsätzlich ist dies bereits nach Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch möglich. Spätestens zum Zeitpunkt des Einreichens der Bestätigung nach Durchführung muss eine endgültige Eintragung als neuer Eigentümer erfolgt sein.
Beachten sollten Sie als Antragsteller auch, dass Sie im Falle des Verzichts auf bereits zugesagte Fördermittel sechs Monate warten müssen, bevor Sie neuerlich um eine Förderung für ein identisches Vorhaben ansuchen können (Sperrfrist).
Befristet ist zudem die Förderungszusage selbst: Bei Zuschüssen muss die Umsetzung der geförderten Maßnahme innerhalb von 24 Monaten erfolgen, wobei eine Verlängerung der Frist um das Doppelte in begründeten Fällen möglich ist. Unabhängig von einer etwaigen Verlängerung muss die Ausführung der Maßnahme spätestens sechs Monate nach Fristablauf nachgewiesen werden. Auch bei BEG-Krediten beträgt die maximale Abruf- beziehungsweise Umsetzungsfrist 48 Monate.
Gut zu wissen: Sofern der Grund für eine Fristverlängerung bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt war, kann sie unmittelbar nach Zuerkennung der Förderung beantragt werden.
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Welche technischen Anforderungen gelten im Rahmen des BEG für die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien?
Die Förderung vom Strom aus erneuerbaren Energien wird im Rahmen der BEG abseits von Einzelmaßnahmen insbesondere über Neubauten und Sanierungen realisiert, die den sogenannten Effizienzhaus-Standards entsprechen. Während es im Neubau drei verschiedene Effizienzhaus-Standards gibt (40 Plus, 40, 55), sind es in der Sanierung sechs (40, 55, 70, 85, 100 und Denkmal). Die Einhaltung der damit einhergehenden Vorgaben zur Energieeffizienz wird durch bauliche beziehungsweise anlagenbezogene Maßnahmen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien sichergestellt.
Ob es sich bei einem bestimmten Gebäude um ein Effizienzhaus handelt, bemisst sich nach speziellen Referenzwerten: Der Effizienzhaus-Standard EG 40 wird beispielsweise nur dann erreicht, wenn es nicht mehr als 40 Prozent des jährlichen Primärenergiebedarfs eines statistischen Referenzgebäudes verursacht. Im Hinblick auf den Transmissionswärmeverlust ist der entsprechende Prozentsatz mit 55 Prozent gedeckelt.
Alle Effizienzhaus-Standards in der Sanierung und im Neubau können mit einem sogenannten EE-Paket kombiniert werden, das mit einer Reihe an Zusatzanforderungen im Hinblick auf die Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien einhergeht (siehe unten).
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Welchen Anforderungen muss die Anlage bezüglich des Stromertrags und der Speicherkapazität genügen?
Wenn Sie im Rahmen der BEG das EE-Paket in Anspruch nehmen, gelten nach den Bestimmungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) folgende Vorgaben: Der jeweilige Wärme- und Kälteenergiebedarf des Effizienzhauses muss zu einem Anteil von mindestens 55 Prozent durch den Einsatz erneuerbarer Energien gedeckt werden. Hierzu werden unter anderem Solarthermie sowie die eigene Erzeugung und Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zur Wärmeerzeugung gezählt.
Wenn Sie sich beim Bauen oder Sanieren am Effizienzhaus-Standard 40 orientieren, können Sie außerdem auf ein Plus-Paket "upgraden", durch das Sie in den Genuss weiterer attraktiver Förderungskonditionen kommen. Im Zentrum steht dabei die Installation einer Anlage zur Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien. Zulässig sind
- Photovoltaikanlagen,
- kleine Windkraftanlagen,
- bestimmte Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie
- Kombinationen.
Der jährlich zu erzeugende Stromertrag muss mindestens 500 kWh/a je Wohneinheit zuzüglich 10 kWh/a je Quadratmeter Gebäudenutzfläche betragen, die nutzbare Speicherkapazität 500 Wh je Wohneinheit zuzüglich 10 Wh je Quadratmeter Gebäudenutzfläche.
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Welchen Ablauf muss ich bei der Beantragung einhalten?
Dies hängt im Detail von der Art der Förderung sowie von der auszahlenden Stelle ab. Für die Beantrag von BEG-Zuschüssen beim BAFA müssen Sie etwa zuerst Angebote von Fachunternehmen zur geplanten Maßnahme beziehungsweise Anlage einholen. Im nächsten Schritt wird der Antrag unter Berücksichtigung des offiziellen Merkblatts online eingereicht, woraufhin Sie ein Bestätigungs-E-Mail erhalten.
Es folgt die Antragsprüfung, die bescheidmäßige Erledigung durch das BAFA und die Auftragsvergabe samt Umsetzung durch die antragstellende Person. Vor Beginn der Arbeiten sollten Sie idealerweise den Erhalt des Zuwendungsbescheids abwarten. Wurde die geförderte Maßnahme oder Anlage fertiggestellt, sind die entsprechenden Nachweise online einzureichen. Nach positiver Prüfung durch das BAFA ergeht der Festsetzungsbescheid und erfolgt die Auszahlung.